FAQ´s  und Wissenswertes

Alle Antworten, die Sie brauchen, auf einen Blick.

Der Begriff Gutachter ist ein nicht geschützer Begriff demzufolge kann sich jede natürliche Person so nennen.

Der Begriff Sachverständiger wird dabei in der Regel von den Gerichten und Behörden verwendet, da diese sich meist auf einen Gesetzeswortlaut berufen und dort findet sich vornehmlich die Bezeichnung Sachverständiger.

Die Bezeichnung Sachverständiger / Gutachter ist rechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich steht es somit jedem offen, sich so zu bezeichnen. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Arten des Sachverständigen / Gutachters:

– Freier Sachverständiger: dieser ernennt sich selbst zum Sachverständigen
– EU-Zertifizierter Sachverständiger z.B. EU-EEG Zertifiziert
– Staatlich anerkannter Sachverständiger

– Verbandsanerkannter sachverständiger wie z.B. DESAG, DGSV e.V., DGSF e.V., BDSH e.V.

Ein KFZ-Gutachten enthält die Beurteilung eines Sachverhalts (Schaden) im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder auf.

Nach einem unverschuldeten Unfall, ist es wichtig den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner, bzw. dessen Versicherung, in vollem Umfang geltend zu machen. Das Gutachten liefert eine genaue Beziefferung des entstandenen Schadens.

Der Kostenvoranschlag ist lediglich das Absichtserklärung eines KFZ-Betriebes, den Schaden zu einem bestimmten Preis zu reparieren, wohingegen das Sachverständigengutachten eine erhebliche Beweisfunktion hat und auch die Wertminderung, Nutzungsausfall, oder Restwert an dem Fahrzeug beziffert.

Wir klären Sie über den Unterschied zwischen Gutachten und Kostenvoranschlag auf!

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherung die Kosten des Kfz-Sachverständigen und die dazugehörige Erstellung des KFZ-Gutachtens.

NEIN! – Der Geschädigte darf selbst einen Gutachter seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe beauftragen.

Um seriös ein KFZ-Gutachten zu erstellen muss der KFZ-Sachverständige den Schaden unter die Lupe nehmen. Dies geschieht in aller Regel persönlich und unverbindlich vor Ort am bechsädigten Objekt. Anschließend geht es in die Beweisaufnahme und Beweissicherung bevor das Gutachten erstellt werden kann.

Ein Gutachten muss logisch aufgebaut, übersichtlich gegliedert und auf das Wesentliche reduziert sein. Alle dargelegten Ergebnisse und Schlussfolgerungen müssen begründet und nachvollziehbar sein.

Das Gutachten muss Klarheit, Unparteilichkeit und methodische Folgerichtigkeit aufweisen!

Glücklicherweise ist es statistisch gesehen unwahrscheinlich, dass man in einem Verkehrsunfall verwickwlt ist (nur alle acht Jahre ist man im Schnitt in einen Verkehrsunfallverwickelt), jedoch niemals auszuschließen. Und wenn der unwahrscheinliche Fall doch mal eintreten sollte, sitzt der Schock meistens tief und es stellt sich die Frage, was mache ich jetzt? Oftmals reicht unsere Sachkunde für die Beantwortung gewisser Fragestellungen zum Thema Schadenfall oder Rechtsstreit nicht aus.

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist unangenehm. Der Unfallgeschädigte muss sich mit der Schadenregulierung auseinandersetzen und kennt sich meist im Verkehrsrecht nicht aus.

Wichtig sind für den Anfang folgende Punkte:

  • Bei einem unverschuldeten Unfall benötigt man die eigene Versicherung nicht. Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss den Unfallschaden bezahlen.
  • Die Versicherung des Unfallgegners hat kein Interesse, bei unverschuldetem Unfall dem Geschädigten möglichst viel Schadensersatz zu bezahlen.
  • Die Polizei nimmt den Verkehrsunfall zwar auf, kümmert sich aber überhaupt nicht darum, dass der Autounfall abgewickelt wird.
  • Dem Geschädigten stehen zahlreiche Ansprüche zu, die er als Laie gar nicht kennen kann.

bei solchen Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite

In einem Haftpflichtschadenfall haben Sie freie Werkstattwahl. Eine Weisungspflicht der gegnerischen Versicherung besteht nicht. Einige Versicherungstarife (Kasko) haben ein Partnerwerkstatt Klausel, hier ist es ratsam, vorab die Versicherung zu kontaktieren.

Es besteht im Haftpflichtschadenfall jedem Kunden ein Anwalt zu und wird wird natürlich von der regulierenden Versicherung gezahlt. Ratsam ist es natürlich, im Fall der unklaren Rechtslage.

Es gibt Bedingungen, bei denen Ihnen ein Leihfarzeug zusteht, z.B. falls Ihr Unfallfahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist oder Ihr Fahrzeug repariert wird.

Wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, kann der Besitzer es für eine gewisse Zeit nicht mehr nutzen. Diese Zeit kann entweder die Dauer der Reparatur sein oder, bei einem Totalschaden, der Zeitraum, bis ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. In dieser Situation hat der Besitzer als Geschädigter zwei Möglichkeiten:

  1. Er kann sich einen Mietwagen nehmen, um während dieser Zeit mobil zu bleiben.
  2. Alternativ kann er dafür eine Entschädigung verlangen, die den Verlust der Nutzung des Fahrzeugs ausgleicht, ohne dass er einen Mietwagen nimmt.

Der Besitzer kann selbst entscheiden, welche der beiden Optionen für ihn besser ist.

Nach einem Autounfall steht dem geschädigten für das beschädigtes Fahrzeug, eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Diese wird wie folgt ermittelt.

Beispeil:

Das beschädigte Fahrzeug liegt gemäß der EuroSchwackeTabelle in der Gruppe E.

Ausgegangen wird von einer Reparaturzeit/Nutzungsausfalldauer von 5 Tagen.

Nutzungsausfallentschädigung =>  5 Tage x 43€ = 215€ 

Erläuterung mit Beispiel-Fahrzeuge

Gruppe A VW Lupo, Renault Twingo, Fiat Panda, Hyundai Atos, Smart, Suzuki Alto, Fiat Panda, Citroen Saxo, Daihatsu Cuore GLX, Ford Ka, Ford Fiesta C, Nissan Micra LX,Citroen AX (35kW – 44kW)
Gruppe B VW Polo, Opel Corsa, Peugeot 206, Citroen Saxo, Mitsubishi Colt 1,3, Nissan Micra, Renault Clio, Seat Ibiza, Skoda Fabia, Alfa 33 1,7 IE, Daihatsu Sirion, Ford Fusion Ambiente, Honda Civic 1,3, Toyota Yaris, Hyundai Accent 1,3 I LS, Mazda 323 1,4i, Nissan Sunny LX, Opel Agila 1,0 12V (44kW- 55kW)
Gruppe C VW Golf, Mercedes Benz A140, Opel Astra, Citroen Xsara 1,4, Fiat Bravo 1,6, Ford Fous, Honda Civic, Mazda 323 1,4, Rover 25, Seat Leon 74 KW, Toyota Corolla 1,4, Audi A2 1,4, Citroen Xsara, Daihatsu Applause XI, Ford Focus Family, Mitsubishi Lancer 1300 GL, Toyota Corolla 1,8 (55kW- 74kW)
Gruppe D Audi A3 1,6, Mercedes Benz A 170 CDI, Citroen Xantia 1,8, Mazda Premacy, Mitsubishi Premacy, Mitsubishi Lancer, Volvo S40 1,6, Audi A2 1,2 TDI, Citroen C3 1,4 HDI 16 V Exclusive, Ford Focus Ghia, Honda CRX, Mazda 626, Mitsubishi Space Wagon, Nissan Primera Traveller, VW Passat GL
Gruppe E Opel Vectra 1,8, Opel Zafira 2,0, Chrysler Voyager, Nissan Primera 1,8 Traveller, Renault Scenic, Land Rover Freelander, Skoda Octavia 1,9 TDI, Audi A3, BMW 318i touring, Citroen Xsara 1,8 TD SX, Daihatsu YRV GTI, Fiat Punto 16 V Abarth, Rover 216 Coupe 1,6, Saab 900 2,IS, Volvo 440 1,9 (86 kW)
Gruppe F VW Passat Variant oder Limo TDI, Citroen 2,0 HDI, Audi A4 1,9 TDI, BMW 3 Compact 103 KW, Ford Mondeo 2,0 DI Turnier, Ford Galaxy TDI, Toyota Avensis Verso D, Toyota MR2 103 KW, Audi A3 1,8 T Ambition, BMW 325i touring, Fiat Marea JTD, Honda Accord, Mercedes C 180 T Classic, Opel Vectra V6, Land Rover Freelander 1,8i
Gruppe G VW Tiguan, Mercedes Benz C 220 CDI, Audi A6 Avant 1,9 TDI, VW Caravelle TDI, BMW 325 touring, Mazda 626 V6, BMW 323 TI Compact Sport Limited Edition, Citroen Xantia V6 Activa, Ford Galaxy 16V Ghia, Mercedes C220 TD Classic, Z3 Roadster 2.8, Mercedes GLA, Skoda Karoq, Seat Ateca
Gruppe H Mercedes Benz E 240, Jaguar S Type, Volvo V70, Mercedes Benz SLK 320, Audi S3 1,8 T quattro, BMW 318i Comfort Edition, Jaguar X- Type 2,5 V6 Sport
Gruppe J BMW 530i oder D, BMW X5 3,0 D, Chrysler Grand Voyager 2,5 CRD, Porsche Boxter, Audi TT Roadster 3,2 quattro, Audi S2, BMW M3, BMW 330i oder D, Jaguar XJ6 3,2, Mercedes E300 TD Classic, Saab 9000 Aero 2.3 Turbo
Gruppe K Audi A8 3,3 TDI, BMW 740 D, Porsche 911 Carrera, BMW M3 Cabrio, BMW M5, Mercedes CLK Coupe Advantgarde
Gruppe L Porsche 911 Turbo, Mercedes Benz SL, Audi S6 Avant // gleichwertige bzw. auch höherwertige Fahrzeuge

Ein Vorschaden ist eine frühere Beschädigung an einem Fahrzeug, die bereits repariert wurde und normalerweise nicht mehr sichtbar ist. Ein Altschaden hingegen wurde nie repariert und ist daher je nach Art und Stelle noch zu erkennen. Beide Arten von Schäden können den Fahrzeugwert verringern, auch wenn sie später repariert werden.

Beispiel:

Altschaden:

  • Unreparierter Schaden: Oft bei der Begutachtung deutlich sichtbar.
  • Vielseitige Ursachen: Kann durch Eigenverschulden oder höhere Gewalt entstanden sein.
  • Problem bei Schaden an gleicher Stelle: Die Haftpflichtversicherung könnte argumentieren, dass kein neuer Schaden vorliegt.

Vorschaden:

  • Reparierte Stelle: Ohne Hintergrundwissen meist nicht mehr erkennbar.
  • Ursache: Häufig ein instand gesetzter Unfallschaden, der für Gutachter schwer zu entdecken ist.
  • Unproblematisch bei Schaden an gleicher Stelle: Nachweis durch Privatgutachten oder Werkstattrechnung möglich, wenn fachgerecht repariert.